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Stellungnahme zum Bericht des Handelsblatts vom 15.8.2018 zu kommerziellen Bildungsfonds

Die Zeitung hatte über den Rechtsstreit eines ehemaligen Studenten mit dem Festo-Bildungsfonds berichtet und dabei aus zwei Gerichtsurteilen (Landgericht Aachen, AZ 10 O 483/15 und OLG Köln, AZ 16U139/16) zitiert. Dabei erwähnte das Handelsblatt auch drei weitere kommerzielle Bildungsfonds.

Die Zeitung nannte in diesem Zusammenhang weder die 2016 gegründete CHANCEN eG noch die seit 1995 tätige StudierendenGesellschaft Witten/Herdecke e.V. an der Universität Witten/Herdecke, die den UGV erfunden hat. Bei diesen beiden Anbietern wird der UGV seit 1995 ohne Konflikte und Rechtsstreitigkeiten erfolgreich praktiziert; rechtlich sind beide Modelle quasi identisch.

Zu den inhaltlichen Kritikpunkten im Einzelnen:

1. Der kritisierte Bildungsfonds F. hätte im Fall des Maschinenbaustudenten nicht ausreichend über die anfallenden Zinsen und Rückzahlungssummen informiert.

Die Unterlagen und Verträge der CHANCEN eG informieren klar über das Rückzahlungsmodell: In Abhängigkeit von dem finanzierten Studium zahlt der Studierende später zehn Jahre lang einen prozentualen Anteil seines tatsächlich erzielten Einkommens an die CHANCEN eG. Die Höhe des Anteils hängt von dem Studienfach, der Länge der Ausbildung und den finanzierten Studiengebühren ab. Im Durchschnitt beträgt der Anteil 8,9% über 10 Jahre.

Die Rückzahlung ist dabei tatsächlich einkommensabhängig: Je nach Einkommen kann es sein, dass gar nichts, deutlich weniger oder deutlich mehr als der Ausleihungsbetrag zurück gezahlt wird.

Denn bei der CHANCEN eG gilt ein jährliches Mindesteinkommen, welches – nach Abzügen für soziale Absicherung – 21 T€ übersteigen muss. Ist dies nicht der Fall, ist in diesem Jahr keine Rückzahlung zu leisten. Der maximale Rückzahlungszeitraum von 25 Jahren bleibt dabei unverändert. Dabei ist es unerheblich, ob der Grund für das niedrigere Einkommen ein Teilzeitberuf, eine Familienpause oder Arbeitslosigkeit ist.

Zu einem Vertrag mit der CHANCEN eG gehören immer drei Berechnungsbeispiele über mögliche Einkommens- und somit Rückzahlungsverläufe nach dem Studium: ein Beispiel mit geringem, eines mit mittlerem und eines mit sehr hohem Einkommen. Zusätzlich wird jeweils der kalkulatorische effektive Zins ausgewiesen, damit man den UGV mit einem Kredit vergleichen kann. Die Beispiele und Konditionen werden mit jedem Studieninteressierten bei dem obligatorischen Bewerbungsgespräch ausführlich erörtert und die daraus resultierenden Rückzahlungsverpflichtungen dargestellt. Darüber hinaus werden in den Verbraucherschutzinformationen alle Konditionen dargelegt.

2. Bei dem kommerziellen Bildungsfonds F. könne sich um ein sittenwidriges, wucherähnliches Geschäft handeln. Es herrsche ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Bei der CHANCEN eG ist der maximale Rückzahlungsbetrag vertraglich festgelegt und liegt bei maximal 200%* der ursprünglichen finanzierten Studiengebühren plus Inflationsausgleich.

Der UGV der CHANCEN eG beruht auf dem Solidarprinzip: Wenn einige Studierende gar nichts zurückzahlen und einige Studierende nur einen Teil der ausgeliehenen Gelder, dann müssen andere, finanziell erfolgreiche Studenten mehr zurückzahlen – ansonsten wäre der UGV mangels zu geringer Rückflüsse ausgezehrt und finanziell nicht nachhaltig.

Die Konditionen des UGVs von der CHANCEN eG werden so berechnet, dass sich die Unterzahlungen und Überzahlungen ausgleichen. Dabei wird bei 5% der Fälle von gar keiner Rückzahlung ausgegangen und in seltenen Fällen von einem Erreichen des Höchstbetrages. Die meisten Studierenden bewegen sich als “statistischer Mittelbau” zwischen diesen Extremen.

Wenn jedoch der „Glücksfall“ eintreten sollte, und quasi alle von der CHANCEN eG finanzierten Studenten könnten höhere Rückzahlungen leisten als anfangs kalkuliert, würden die entstehenden höheren Gewinne bei der CHANCEN eG anfallen.
In dieser eingetragenen Genossenschaft sind alle Studierenden obligatorisch Mitglied. Mitglied heißt hier: Mitunternehmer – die vormaligen Studierenden würden die von ihnen finanzierten Gewinne teilweise im Form von Dividenden wieder zurückerhalten.
Hilfe zur Selbsthilfe – dafür steht die mit Bedacht gewählte Rechtsform der eG (anstelle einer GmbH etc.) seit Jahrhunderten.

3. Es sei „kaum möglich, sich ohne Einholung von Rechtsrat einen Überblick über die Rückzahlungen zu verschaffen“ (Landgericht zum Bildungsfonds F.):

Die oben dargelegten Berechnungsbeispiele geben einen Überblick über die Rückzahlung und die Spannbreiten von einer niedrigen zu einer sehr hohen Rüdckzahlung. Darüber hinaus werden in den Verbraucherschutzinformationen alle Konditionen dargelegt.

4. Die Rückzahlung bei dem kommerziellen Bildungsfonds F. übersteige den Marktpreis. Den Marktpreis sieht das Gericht gemäß EWU-Statistik bei 5,28% mit fünfjähriger Laufzeit.

Die EWU-Zinsstatistik bietet keinen passenden Vergleich, da die Finanzierung eines UGV im Durchschnitt eine Laufzeit von 13 Jahren aufweist.

Die CHANCEN eG rechnet mit einem internen Zinssatz von 5,5%.

5. Bei einem anderen kommerziellen Bildungsfonds gebe es im Vertrag eine sog. „Teilzeitfalle“: Bei Teilzeit würde dort das – geringere – Gehalt auf Vollzeit hochgerechnet.

Diese Klausel gibt es bei der CHANCEN eG nicht. Die Rückzahlung hängt nur vom Erreichen des Mindesteinkommens ab (21 T€ nach Abzug von Pauschalbeiträgen zur sozialen Sicherung).
Wenn also ein Rückzahler in Teilzeit dieses Einkommen in einem Jahr nicht erreicht, zahlt er in diesem Jahr auch nichts zurück.

6. Die Vertragsinhalte von kommerziellen Bildungsfonds widersprächen dem propagierten Modell von Fairness und Solidarität, so ein Vorwurf aus dem Zeitungs-Beitrag.

Die CHANCEN eG steht für Fairness, Solidarität und Transparenz ein. Es geht der Genossenschaft nicht um Gewinnmaximierung. Daher informiert so transparent wie möglich über den UGV und legt bspw. Vor- und Nachteile des UGV offen und stellt Berechnungsbeispiele dar.

Dabei wird die CHANCEN eG auch von Dritten anerkannt. Ihr Umgekehrter Generationenvertrag wird unter allen übrigen, kommerziellen Bildungsfonds von Studenten nahestehenden Portalen als der Fairste bewertet (siehe studis-online.)

 

*Es gibt zwei Studiengänge, BA und MA Architektur an der Alanus Hochschule, bei denen die Höchstgrenze nicht 200%, sondern 300% beträgt. Der Grund hierfür ist die – gegenüber anderen Studiengängen – hohe Varianz der Architekturgehälter.

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