Während deines Studiums/Bootcamps

Ja. Grundsätzlich ist der UGV weder ein Einkommen noch ein Stipendium oder eine andere Form staatlich anerkannter Förderungen. Daher werden die Finanzierungsbeiträge nicht auf dein BAföG angerechnet und du kannst BAföG beziehen. Allerdings musst du nach deinem Abschluss damit rechnen, sowohl die Rückzahlungen für den UGV als auch für das BAföG leisten zu müssen – unter Umständen eine hohe finanzielle Belastung. Bitte informiere dich daher rechtzeitig über mögliche Auswirkungen des UGV auf das BAföG bei deinem zuständigen BAföG-Amt.

In dem Fall passen wir die Nettofinanzierungssumme entsprechend der tatsächlich durch die CHANCEN eG getätigten Zahlungen an. In diesem Zuge wird auch der Rückzahlungsprozentsatz an die Finanzierungssumme angepasst. Haben wir also eine geringere Summe finanziert als die vertraglich festgelegte, verringert sich auch der Rückzahlungsprozentsatz linear.
Auch in dem Fall gilt: Die Rückzahlung beginnt erst, wenn du das Mindesteinkommen überschreitest. Du kannst daher ohne finanziellen Druck ein anderes Studium aufnehmen oder eine Ausbildung beginnen.

Rückzahlung (nach deinem Studium/Bootcamp)

Nein, denn der UGV orientiert sich nicht am Beschäftigungsstatus, sondern an dem maßgeblichen Einkommen.

Für die CHANCEN eG bedeutet der freie Zugang zu Bildung auch gleichzeitig die freie und selbstbestimmte Berufswahl. Wenn du beschließt, nach deinem Studium im Ausland arbeiten zu wollen, reichst du einfach den Einkommenssteuerbescheid des jeweiligen Landes ein. Wenn der Einkommenssteuerbescheid des Landes stark von dem deutschen abweicht, musst du dein Einkommen mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einmal so darlegen, wie der deutsche Einkommenssteuerbescheid aufgebaut ist.

Der potentielle Rückzahlungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem erfolgreichen Studienabschluss. Die tatsächliche Rückzahlung beginnt erst nach dem Erreichen der Mindesteinkommensgrenze.

Die Rückzahlung deiner Studienbeiträge beginnt erst ab dem Erreichen der Mindesteinkommensgrenze – unabhängig davon, ob du einer beruflichen, weiterbildenden oder akademischen Tätigkeit nachgehst.

Wenn das Einkommen nach dem Studienabschluss sehr hoch ist, greift die vertraglich festgelegte Höchstgrenze. Über die gesamte Rückzahlungsdauer müssen geförderte Studierende niemals mehr als das inflationsangepasste Doppelte der tatsächlichen Studiengebühren zum Immatrikulationszeitpunkt zurückzahlen. Dadurch wird eine übermäßige Belastung vermieden.

Das wirkt sich erstmal nicht auf deine Rückzahlung aus, da Lottogewinn und Erbe keine Einkünfte nach §2 Einkommensteuergesetz sind. Wenn du deinen zusätzlichen Reichtum aber gewinnbringend investierst und daraus Erträge erwirtschaftest (beispielsweise Kapital- oder Mieterträge, weil du dir mit deinem Geld eine Wohnung oder Aktien gekauft hast), erhöhen diese Einkünfte deine Rückzahlung.

Das maßgebliche Einkommen ist definiert als “positive Einkünfte” (nach den 7 Einkommensarten des §2 Einkommensteuergesetz) minus Werbungskosten (§9 EStG), also ähnlich dem Bruttoeinkommen. Außerdem wird für Selbstständige noch eine Pauschale von 16,4% vom Bruttoeinkommen abgezogen, um den hohen Ausgaben Rechnung zu tragen, die Selbstständige für Versicherungen, etc. aufbringen müssen. Der Abzug errechnet sich aus der Differenz der im §21 BAföG-Gesetz angegebenen Pauschalabzüge für Selbständige und Angestellte und wird jährlich an veränderte BAföG-Abzüge angepasst. Aktuell berechnet sich der Abzug folgendermaßen: 37,7%-21,3%=16,4%.

Die Mindesteinkommensgrenze ist der Betrag, ab dem geförderte Studierende ihre Studienbeiträge an die CHANCEN eG zurückzahlen müssen. Sie liegt bei 27.000 Euro des maßgeblichen jährlichen Einkommens. Liegt der Verdienst der Mitglieder unterhalb dieses Betrages, müssen keine Rückzahlungen geleistet werden.

Der Rückzahlungszeitraum beträgt 25 Jahre – innerhalb dieser Zeit wird die Rückzahlung in den ersten acht bis zwölf Jahren (für Hochschulen) / fünf bzw. sechs Jahren (für Bootcamps) geleistet, in denen das maßgebliche Einkommen die Mindesteinkommensgrenze von 27.000 Euro übersteigt. Übersteigt das Einkommen innerhalb dieser 25 Jahre die Einkommensgrenze nicht oder seltener als acht bis zwölf Mal / fünf bzw. sechs Mal, erlischt die Rückzahlungspflicht.

Ja, die Rückzahlungen sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Hier findest du unser Merkblatt zur steuerlichen Absetzbarkeit.

Nein. Grundsätzlich beruht das Modell des UGV auf einem solidarischen Prinzip: Alle leisten einen Beitrag entsprechend ihrer Möglichkeiten. Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Studienkredit bist du in der Rückzahlung nicht mit einem fixen Schuldenberg konfrontiert. Wenn Du über 8 bis zwölf Jahre (für Hochschulen) / 5 bzw. 6 Jahre (für Bootcamps) jedes Jahr einen Beitrag geleistet hast, der über der Mindestgrenze liegt, bist du unabhängig von der Höhe deines geleisteten Gesamtbetrages von weiteren Zahlungen befreit.

Vorzeitige und schnellere Rückzahlungen sind möglich, wenn insgesamt der jeweilige Höchstbetrag geleistet wird. Da im Vorhinein nicht abgesehen werden kann, wie hoch das individuelle Einkommen der nächsten Jahre sein wird, können wir im Sinne der Solidargemeinschaft vorzeitige Rückzahlungen ausschließlich durch den Ansatz des Höchstbetrages ermöglichen.

Die freie Berufswahl ist eine der beiden Freiheiten, die die CHANCEN eG mit ihrem Wirken verfolgt. Sie besagt, dass Du bei Deiner Berufswahl frei bist und nicht durch den Umgekehrten Generationenvertrag eingeschränkt wirst. Dies gilt auch für Beschäftigungen mit niedrigem Einkommen – denn, anders als bei einem klassischen Kredit – entsteht durch den UGV für Dich keine fixe Schuldenlast, die in den ersten Jahren nach dem Studium getilgt werden muss. Dank der Mindestgrenze bleibt Deine Studienfinanzierung auch im Falle eines niedrigen Einkommens sozialverträglich: Liegt Dein maßgebliches Einkommen unterhalb der Mindestgrenze von 27.000 EUR Jahreseinkommen brutto, bist Du im entsprechenden Jahr von der Rückzahlung befreit. Liegt Dein Einkommen darüber, wird der Rückzahlungsbetrag wie gewöhnlich berechnet.

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