Nach dem Abschluss deines Studiums bzw. deiner Ausbildung beginnt die Zeit, in der du einkommensabhängige Rückzahlungen leistest – damit auch die Generation nach dir eine Chance auf ein Studium hat.
Nach dem Ende deiner Ausbildung stehst du am Beginn deiner Rückzahlungsphase. Die Rückzahlung ist einkommensabhängig, durch ein Mindesteinkommen nach unten gesichert und durch einen Höchstbetrag nach oben gedeckelt. In Jahren, in denen du mehr als das Mindesteinkommen verdienst, bist du verpflichtet, einen Anteil deines Einkommens an die CHANCEN eG zu zahlen. Deine Rückzahlung ermöglicht der nächsten Studierendengeneration, sich ebenfalls ein Studium leisten zu können.
Die Details zu deiner Förderung kannst du in deinem persönlichen UGV im Rückzahlungsportal unter ‚Verträge‘ nachlesen. Dort findest du die vereinbarte Finanzierungssumme, die Höchstgrenze und den Rückzahlungsbetrag % der ausschlaggebend für deine Rückzahlung ist. Schau da gerne mal rein.
Eigens für die Rückzahlung haben wir Videos erstellt in denen wir auf alle wichtigen Punkte der Rückzahlung eingehen. Schau dir das passende Video unter folgendem Link an:
Für alle Studierenden, die ihr Studium im WS 2017 oder 2018 begonnen haben
Rückzahlungs-Video Deutsch
Rückzahlungs-Video Englisch
Für alle Studierenden, die ihr Studium im WS 2019 oder zu jedem Zeitpunkt danach begonnen haben:
Rückzahlungs-Video Deutsch
Rückzahlungs-Video Englisch
FAQ Inhaltsverzeichnis
Wie funktioniert die Rückzahlung?
Das Rückzahlungsportal
Einkommensnachweise einreichen
Befreiung von der Rückzahlung beantragen
Härtefall – was passiert, wenn ich finanziell in Schwierigkeiten gerate
Einkommensteuerbescheid einreichen
Rückzahlung von der Steuer absetzen
Ende der Rückzahlung
Mitgliedschaft in der CHANCEN eG
Deine Rückzahlung beginnt am 1. Januar, der auf das Ende deines von der CHANCEN eG finanzierten Studiums oder deiner von der CHANCEN eG finanzierten Ausbildung folgt (Exmatrikulationsdatum). Bei einer Exmatrikulation am 30.09.2051 startet deine Rückzahlungsphase also am 01.01.2052.
Wenn du nicht über dem vertraglich festgelegten Mindesteinkommen verdienst, kannst du dich von der Rückzahlung befreien lassen. Dafür stellst du einen entsprechenden Antrag im CHANCEN Portal.
Verdienst du darüber, zahlst du monatliche sogenannte „Abschlagszahlungen“ an die CHANCEN eG. Diese sind jeweils zum 15. des Monats fällig. Für die Berechnung sendest du uns auch wieder über das Portal dein vorraussichtliches Jahreseinkommen.
Die monatliche Rückzahlung ergibt sich immer aus einem festen Prozentsatz deines Maßgeblichen Einkommens. Dieser Prozentsatz nennt sich im Vertrag Rückzahlungsbetrag und du findest ihn in §5 deines UGVs. Dein Maßgebliches Einkommen setzt sich zusammen aus deinem gesamten Bruttojahreseinkommen minus Werbungskosten (und je nach Vertragsversion ggf minus Vorsorgepauschale). Klingt kompliziert? Schau dir dazu gerne unser Rückzahlungsvideo an, siehe verlinkt oben. Wir gehen darin nochmal genauer darauf ein.
Ansonsten ist es nur wichtig, dass du uns über das CHANCEN Portal zum Start deiner Rückzahlung über dein Einkommen informierst. Die eigentliche Berechnung machen wir dann für dich. Hast du irgendwo Fragen, lass es uns aber gerne wissen.
Wir folgen der Einkommensdefinition des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach zählen folgende Bestandteile zum Einkommen:
Du bist verpflichtet, uns all diese Einkünfte mitzuteilen.
Außerdem wird das Einkommen um deine Werbungskosten gemindert (wir rechnen im Schnitt mit 9%) und eventuell auch um Pauschalabzüge. Die Pauschalabzüge kannst du dem § 10 (4) deines UGV entnehmen. Bitte beachte, durch die vertraglich festgelegte Kopplung der Pauschalabzüge ans BAföG-Gesetz kann der tatsächliche Pauschalabzug von dem in deinem UGV genannten Abzug abweichen.
Aber keine Sorge, du musst uns einfach nur den Einkommensnachweis hochladen, wir kümmern uns dann um den Rest.
Eventuell erhältst du dein Gehalt nicht zum 15. des Monats und ein anderes Zahlungsdatum wäre für dich praktischer. Da individuelle Zahlungstermine für uns zu einem sehr hohen Mehraufwand führen würden, müssen wir deine Zahlung dennoch zum 15. einziehen. Sorge also bitte dafür, dass dein Konto zum 15. des Monats ausreichend gedeckt ist. Wir erinnern dich drei Tage vor dem Zahlungstag nochmal an die anstehende Zahlung, sodass du für eine Deckung deines Kontos sorgen kannst.
Ganz einfach, du erteilst uns ein SEPA Mandat im Rückzahlungsportal und wir ziehen deine monatlichen Zahlungen selbständig ein, ohne dass du dich darum kümmern musst. Genauere Infos zum SEPA Mandat findest du unter „das Rückzahlungsportal“.
Wenn dein Konto nicht gedeckt ist, schlägt der SEPA Einzug fehl und wir versuchen es einige Tage später automatisch nochmal. In der Zwischenzeit solltest du dafür sorgen, das Konto zu decken oder dich bei uns melden, falls das aktuell nicht möglich ist. Bitte beachte, dass für verspätete Zahlungen Verzugszinsen fällig werden, einen Zahlungsrückstand solltest du also vermeiden, indem du immer genügend Geld auf dem Konto hast.
Die Mindestabschlagszahlungen sind vor allem dann relevant, wenn du uns weder dein Einkommen mitteilst noch einen Antrag auf Befreiung von der Rückzahlung im Rückzahlungsportal stellst. Dann ziehen wir automatisch die monatlichen Mindestabschlagszahlungen von deinem Konto ein. Bitte beachte, dass eine solche Rückzahlung dann zunächst nicht an dein Einkommen gekoppelt ist und du vermutlich eine höhere Nachzahlung leisten musst, sobald uns dein Einkommensteuerbescheid vorliegt und wir dein Einkommen kennen.
Die Höhe deiner monatlichen Mindestabschlagszahlungen findest du in deinem UGV und in deinem Rückzahlungsportal. Die Abschlagszahlungen werden laufend an das Einkommen des Vorjahres angepasst.
Bestimmt hattest du gute Gründe für deinen Abbruch und die CHANCEN eG möchte dich auch in deinen nächsten Schritten unterstützen.
Da wir bereits Teile deines Studium oder deiner Ausbildung gezahlt haben, musst du natürlich auch an die Genossenschaft zurückzahlen – das ist ja nur gerecht. Falls du aber aktuell kein oder wenig Einkommen beziehst, kannst du selbstverständlich einen Antrag auf Befreiung von der Rückzahlung stellen. Somit kannst du dich -falls notwendig- nach dem Abbruch in Ruhe umorientieren.
Wenn du über dem Mindesteinkommen verdienst, bist du zu Rückzahlungen verpflichtet. Hierfür passt sich dein Einkommensanteil daran an, welchen Anteil der vereinbarten Gebühren wir tatsächlich übernommen haben. Diese Zahlen kannst du in deinem Rückzahlungsportal einsehen.
Beispiel: Wir hatten im UGV vereinbart, 10.000€ Gebühren für dich zu übernehmen und der Einkommensanteil dafür beträgt 8% über 5 Jahre. Du brichst das Studium nach der Hälfte der Zeit ab und wir haben 5.000€ für dein Studium bezahlt. In diesem Fall halbiert sich dein Einkommensanteil auf 4% (immer noch über 5 Jahre).
Unter Inflation versteht man einen Wertverlust des Geldes. Eine leichte Inflation gilt als normal und ist auch in Deutschland in der Regel zu beobachten.
Die Zahlen im UGV sind wertgesichert, das heißt, sie passen sich an die reale deutsche Inflation an. Wir erwarten, dass sich alle Euro-Beträge im UGV durch die Inflation im Lauf der Zeit leicht erhöhen. Das gilt insbesondere für die Höchstgrenze, die monatlichen Mindestabschlagzahlungen, das Mindesteinkommen und die Zahlung, die fällig wird, wenn du deinen Einkommensteuerbescheid nicht fristgerecht einreichst. Konkrete Anpassungen der Zahlen nehmen wir immer dann vor, wenn die Summe der Inflationen mehrerer Jahre 5% übersteigt.
Dein Einkommensanteil unterliegt nicht der Inflation. Er bleibt über deine gesamte Rückzahlungszeit gleich.
Du kannst deine Anschrift und Handynummer selbständig im Rückzahlungsportal ändern. Für Änderungen der Nationalität, des Namens oder der Emailadresse musst du eine Anfrage im Portal stellen.
Du kannst uns über das Portal bequem ein SEPA Mandat erteilen. Das benötigen wir, um die Rückzahlung abwickeln zu können. Bitte beachte, dass du während deiner gesamten Rückzahlungszeit verpflichtet bist, uns ein gültiges SEPA Mandat zu erteilen, auch wenn deine Rückzahlung gerade pausiert ist.
Um dein SEPA Mandat neu zu erteilen, muss zu zunächst dein bisheriges SEPA Mandat widerrufen und kannst im Anschluss ein neues erteilen.
Falls du kein SEPA-fähiges Konto besitzt, kannst du uns über Transferwise eine SEPA-fähige Einzugsmethode einrichten. (Eine detaillierte Anleitung findest du hier.)
Im Portal kannst du deine Rückzahlungskonditionen einsehen und auch deinen unterschriebenen UGV downloaden.
Das Portal gibt dir eine Übersicht über bereits geleistete und ausstehende Zahlungen.
Im Portal kannst du Informationen über dein Einkommen einreichen, Anträge auf Befreiung von der Rückzahlung stellen und um die Änderung besonderer persönlicher Daten (Name, Nationalität) bitten. Weitere Details findest du im nächsten Absatz.
Du kannst ganz einfach über das Rückzahlungsportal dein Einkommen nachweisen.
Dafür musst du unter „Anträge verwalten“ auswählen dass du einen „Einkommensnachweis“ einreichen möchtest und uns einen Nachweis über dein Einkommen als Scan/Foto hochladen. Mögliche Nachweise sind dein Arbeitsvertrag oder eine Lohnabrechnung.
Wenn du selbständig bist, hast du keinen Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen, die du uns einreichen könntest. Vermutlich weißt du auch noch nicht genau, wie viel du verdienen wirst. Das ist kein Problem.
Du kannst im Rückzahlungsportal unter „Anträge verwalten“ den Punkt „Einkommensnachweis“ auswählen, dein geschätztes Bruttoeinkommen angeben und uns statt eines Nachweises z.B. eine Tabelle mit den geschätzten Einkünften einreichen oder einen kleinen Erklärungstext. Prinzipiell vertrauen wir darauf, dass du dein Einkommen so genau wie möglich einschätzt und uns über Änderungen informierst.
Du kannst uns im Lauf des Jahres über Änderungen jederzeit informieren und wir können die monatlichen Zahlungen jederzeit anpassen.
Wenn du davon ausgehst, dass dein Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegen wird, kannst du auch einen Antrag auf Befreiung von der Rückzahlung stellen.
Wenn dir eine Prognose sehr schwer fällt, empfehlen wir, zunächst die monatlichen Mindestabschlagzahlungen zu leisten, die in deinem UGV festgelegt sind. Sobald das Einkommen besser abschätzbar ist, können wir dann Anpassungen vornehmen.
Du kannst ganz normal im Rückzahlungsportal unter „Anträge verwalten“ den Punkt „Einkommensnachweis“ auswählen und uns die gewohnten Nachweise hochladen (z.B. Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnung). Wir melden uns bei dir, wenn wir sprachliche Schwierigkeiten haben.
Auch wenn du im Ausland arbeitest, musst du uns später deinen Einkommensteuerbescheid zusenden. Das heißt, du musst in dem Land, in dem du arbeitest, deine Einkommensteuererklärung machen und uns den Steuerbescheid im Portal hochladen. Falls wir Schwierigkeiten haben, das Steuersystem zu verstehen, können wir von dir eine Umrechnung deines Einkommens ins deutsche Steuersystem durch eine*n deutsche*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in verlangen.
Das ist kein Problem, dann reichst du einfach einen neuen Nachweis über das Rückzahlungsportal ein und teilst uns mit, ab wann die Einkommensänderung gültig ist.
Dann kannst du einfach einen Antrag auf Befreiung von der Rückzahlung im Rückzahlungsportal stellen und wir pausieren deine Rückzahlung direkt.
Du kannst dich von der Rückzahlung befreien lassen, wenn du unter dem vertraglich festgelegten jährlichen Mindesteinkommen verdienst. Dieses Mindesteinkommen soll dein Existenzminimum sichern und garantieren, dass du nur an die CHANCEN eG zurückzahlen musst, wenn du dir das auch leisten kannst. Einen Antrag auf Befreiung von der Rückzahlung solltest du also stellen, falls du auf Jobsuche bist oder absehbar ist, dass du wenig verdienen wirst.
Wichtig: Ohne Informationen von dir können wir nicht wissen, ob du gerade über oder unter dem Mindesteinkommen verdienst. Daher musst du die Befreiung von der Rückzahlung aktiv beantragen. Wenn du die Befreiung nicht beantragst, ziehen wir automatisch die vertraglich festgelegten monatlichen Mindestabschlagszahlungen von deinem Konto ein.
Dein generelles Mindesteinkommen kannst du deinem UGV entnehmen oder im Rückzahlungsportal nachschauen. Der Betrag ist wertgesichert und passt sich an die Inflation an. Unter Inflation versteht man einen Wertverlust des Geldes. Eine leichte Inflation gilt als normal und ist auch in Deutschland in der Regel zu beobachten. Wir erwarten, dass sich das Mindesteinkommen durch die Inflation im Lauf der Zeit leicht erhöht. Konkrete Anpassungen des Mindesteinkommens nehmen wir immer dann vor, wenn die Summe der Inflationen mehrerer Jahre 5% übersteigt.
Das Mindesteinkommen kann sich außerdem durch deine persönlichen Lebensumstände wie Partnerschaft, Kinder, BAföG-Rückzahlungen und gesundheitliche Beeinträchtigung erhöhen. All diese Faktoren stellen mögliche finanzielle Belastungen dar, an die sich deine Rückzahlung anpasst. Das bedeutet, wenn du erhöhte Kosten nachweisen kannst, wird dein Mindesteinkommen erhöht. Wenn du weniger als das erhöhte Mindesteinkommen verdienst, kannst du dich von der Rückzahlung befreien lassen.
Um wie viel sich das Mindesteinkommen jeweils erhöht, kannst du deinem UGV entnehmen.
Den Antrag kannst du ganz einfach im Rückzahlungsportal stellen, indem du unter „Anträge verwalten“ „vorläufige Befreiung von Abschlagszahlungen beantragen“ auswählst.
Stelle den Antrag auf Befreiung spätestens am Anfang des Monats, ab dem du befreit werden möchtest. Das liegt daran, dass die Abbuchung der monatlichen Abschlagszahlung immer am 15. eines jeden Monats stattfindet, die technische Initiierung der Abbuchung einige Tage Vorlauf braucht und mit einer gewissen Bearbeitungszeit zu rechnen ist. Liegt der Antrag auf Befreiung nicht rechtzeitig vor, wird die monatliche Abschlagszahlung automatisch am 15. abgebucht.
Je nach Situation sind verschiedene Nachweise notwendig:
Solltest du keinen Nachweis über deine aktuelle Tätigkeit haben, beispielsweise, weil du nicht beim Job-Center gemeldet bist, dann schreibe das einfach in deinen Antragstext.
Sollte sich im Lauf des Jahres herausstellen, dass du doch über dem Mindesteinkommen verdienen wirst, kannst du einfach im Rückzahlungsportal einen Einkommensnachweis hochladen und die Rückzahlung startet automatisch.
Was ist ein Härtefall? Ein Härtefall liegt vor, wenn beispielsweise schwerwiegende gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe dir die Rückzahlung temporär nicht möglich machen, obwohl dein relevantes Einkommen über dem vertraglichen Mindesteinkommen liegt. Die Rückzahlung wird zu einer finanziellen hohen Belastung und macht es zu einer Hürde für dich und/oder ggf. deine Familienmitglieder zu sorgen.
Wie beantragst du einen Härtefall? In der Zukunft wird es dafür einen gesonderten Antrag im Portal geben. In der Zwischenzeit, kannst du dich an unser Team der Rückzahlung wenden und deinen Fall schriftlich schildern. Dafür sende eine E-Mail an repayments@chancen-eg.de. Oder buche direkt einen persönlichen Termin mit uns, unter https://chancen-repayment.youcanbook.me/ und wir beraten dich gerne weiter.
Du hast jederzeit die Möglichkeit einen Antrag auf Härtefall zu stellen. Bitte zögere nicht, dich dazu mit uns in Verbindung zu setzen. Finanzielle Belastungen können sowohl psychisch als auch körperlich zur Belastung werden und unser Interesse ist es, dass die Rückzahlung des UGVs für dich sozial verträglich bleibt. Wir sind daher bestrebt mit dir eine Lösung zu finden, ganz gleich in welcher Situation du dich gerade befinden solltest.
Der CHANCEN Sozialausschuss entscheidet über jeden Härtefall, ob einer temporären Befreiung von der Rückzahlung stattgegeben werden kann, legt den Zeitraum der Befreiung fest oder beschließt andere faire Lösungen für dich. Wenn du den Antrag stellst kannst du selbst eine Empfehlung an den Sozialausschuss geben, welche Lösung für dich am Besten wäre.
Der Sozialausschuss ist ein neutrales Gremium, welches für soziale Fragestellungen zuständig ist. Er besteht aus 5 Mitgliedern. 2 davon sitzen im CHANCEN Aufsichtsrat. 3 davon werden von Mitgliedern unserer Studierenden und Rückzahlerin vertreten. Weiterhin wird eine*n Antidiskriminierungsbeauftragte*n zusätzlich regelmäßig bei Tagungen zu Rate gezogen.
Ziel des Sozialausschusses ist es, unbillige Härten im Zusammenhang mit der Rückzahlung zu vermeiden. Das bedeutet, sicherzustellen, dass niemand durch UGV-Rückzahlungen in eine schwierige Lage gerät und über jede individuelle Situation fair zu entscheiden
Der Einkommensteuerbescheid ist ein Brief vom Finanzamt, den du bekommst, nachdem du deine Einkommensteuererklärung eingereicht hast. Er listet deine Einkünfte aus einem vergangenen Jahr auf und teilt dir mit, ob du Steuern nachzahlen musst oder ob du Steuergelder zurückbekommst und falls ja, in welcher Höhe. Ausführlichere Informationen zum Einkommensteuerbescheid findest du bei Mystipendium.
Als Rückzahler*in des UGV bist du verpflichtet, der CHANCEN eG jährlich deinen Einkommensteuerbescheid über die Einkünfte des letzten Jahres einzureichen – und das bedeutet, dass du in jedem Jahr deiner Rückzahlung eine Einkommensteuererklärung abgeben musst.
Eine Einkommenssteuererklärung einzureichen ist in den meisten Fällen vorteilhaft für dich: Da du beispielsweise Umzugspauschalen und Werbungskosten von der Steuer absetzen kannst, bekommst du in vielen Fällen wieder Geld vom Finanzamt zurück.
Der Einkommensteuerbescheid ist das offiziellste Dokument, das es über die Gesamtheit deiner Einkünfte gibt. Er ist vom Finanzamt ausgestellt und daher sehr zuverlässig. Außerdem listet er im Gegensatz zu deinen Lohnabrechnungen oder deinem Arbeitsvertrag auch weitere Einkünfte nach §2 des Einkommensteuergesetzes wie beispielsweise deine Mieterträge.
Wir bringen unseren Mitgliedern viel Vertrauen entgegen, aber an der Stelle des Einkommensnachweises müssen wir zum Schutz aller Mitglieder handfeste Nachweise erfragen – und das ist in diesem Fall der Einkommensteuerbescheid. Daher sind Rückzahler*innen in jedem Jahr ihrer Rückzahlung zum Einreichen dieses Dokuments verpflichtet – auch wenn sie in dem Jahr von der Rückzahlung befreit waren.
Ja, es gibt keine Ausnahmen von der Verpflichtung, den Einkommensteuerbescheid einzureichen!
Da du neben angestellter Arbeit auch andere Einkunftsquellen haben könntest (beispielsweise Mieterträge oder Kapitalerträge), brauchen wir jedes Jahr den Einkommensteuerbescheid von dir. Aber keine Sorge, falls du kein Einkommen bezogen hast, ist die Einkommenssteuererklärung schnell gemacht und wird dich nicht viel Zeit kosten.
Ganz einfach im Rückzahlungsportal unter „Anträge verwalten“ – „Einkommensteuerbescheid“.
Bitte achte darauf, den vollständigen Einkommensteuerbescheid bis zum amtlichen Siegel einzuscannen beziehungsweise abzufotografieren. Wir müssen natürlich alle Seiten des Einkommensteuerbescheides kennen, um ihn prüfen zu können.
Den Einkommenssteuerbescheid für ein Jahr musst du immer spätestens zum 31.12. des Folgejahres einreichen. Den Steuerbescheid für das Jahr 2051 musst du also beispielsweise spätestens am 31.12.2052 einreichen. Das bedeutet, du hast ein ganzes Jahr Zeit, den Einkommensteuerbescheid zu besorgen. Durch unsere Erinnerungsmails wirst du regelmäßig an diese Verpflichtung erinnert.
Wichtig: Reiche den Einkommensteuerbescheid pünktlich ein, da sonst eine sehr hohe Rückzahlung fällig wird. Plane außerdem ein, dass zwischen der Abgabe der Steuererklärung und dem Erhalt des Einkommensteuerbescheids mehrere Wochen bis Monate liegen können. Mache deine Steuererklärung daher auf jeden Fall in der ersten Jahreshälfte, um Verspätungen zu vermeiden.
Wenn wir deinen Einkommensteuerbescheid erhalten, berechnen wir deine Rückzahlungspflicht für das betreffende Jahr und gleichen sie mit deinen geleisteten Zahlungen ab:
Damit das Guthaben und die Nachzahlungen so klein wie möglich sind ist es wichtig, dass du uns immer über dein aktuelles Einkommen informierst.
Bitte mache deine Einkommensteuererklärung in dem Land, in dem du gearbeitet hast. Du wirst auch dort ein Äquivalent des Einkommensteuerbescheids erhalten, das du uns im Rückzahlungsportal einreichen kannst. Wir melden uns bei dir, wenn wir sprachliche Schwierigkeiten haben oder mit dem Steuersystem nicht vertraut sind. In diesem Fall können wir von dir eine Umrechnung deines Einkommens ins deutsche Steuersystem durch eine*n deutsche*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in verlangen.
Wichtig: Laut UGV bist du dazu verpflichtet, die Kosten für eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in zu übernehmen. Wir werden versuchen, die Umrechnung nur anzufordern, wenn sie wirklich erforderlich ist, aber sei dir bitte dessen bewusst, dass hier zusätzliche Kosten auf dich zukommen könnten.
In diesem Fall ziehen wir den vertraglich festgelegten Höchstbetrag von deinem Konto ein. Dieser Betrag ist sehr hoch, du solltest das also in deinem eigenen Interesse vermeiden, indem du uns einfach fristgerecht den Einkommensteuerbescheid einreichst.
Wichtig: Mit Unterzeichnung des UGV hast du zugestimmt, den Höchstbetrag zu zahlen, falls du den Einkommensteuerbescheid nicht fristgerecht einreichst. Wir sind es unseren Mitgliedern und Investor*innen schuldig, unsere vertraglichen Ansprüche durchzusetzen und eine zuverlässige Rückzahlung zu garantieren. Daher werden wir von unserem Recht, den Höchstbetrag einzuziehen, Gebrauch machen, falls es nötig werden sollte. Viel lieber ist es uns natürlich, wenn es nicht so weit kommt und du einfach deinen Einkommensteuerbescheid einreichst.
Die Kosten für ein Studium oder eine Ausbildung sind in Deutschland als Sonderausgaben oder Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzbar (mehr Infos zur Unterscheidung von beidem findest du auf unserem Blog). Daher kannst du deine UGV-Rückzahlungen von der Einkommenssteuer absetzen und dadurch Steuergelder zurückbekommen. Aktuell gehen wir von einer durchschnittlichen Ersparnis von 25-33% der Rückzahlung aus – es lohnt sich also.
Wie das funktioniert, kannst du in unserem steuerlichen Merkblatt nachlesen, das von Steuerberater*innen und Expert*innen verfasst wurde. Außerdem gehen wir in unseren Steuerwebinaren darauf ein.
Zu Beginn des Jahres kannst du deine Zahlungsübersicht für die Zahlungen des vergangenen Jahres bei uns anfordern. Dazu genügt eine kurze E-Mail aus dem Portal. Die Zahlungsübersicht kannst du beim Finanzamt einreichen.
Das können wir nicht pauschal beantworten, da es vom Steuersystem des jeweiligen Landes abhängt. Dafür musst du dich mit dem Steuersystem näher auseinandersetzen. Grundsätzlich gilt: Die Steuersysteme verschiedener Länder unterscheiden sich stark, wodurch die steuerliche Absetzbarkeit je nach Land unterschiedlich ausfallen oder teilweise auch komplett entfallen kann.
In diesem Fall ist die steuerliche Absetzbarkeit der Rückzahlung nur begrenzt oder auch gar nicht möglich. Beschäftige dich am besten damit, ob du die Gebühren bereits während deines Studiums steuerlich geltend machen kannst (Mystipendium hat hier einige Infos gesammelt).
Auch die Höchstgrenze deiner Rückzahlung ist im UGV festgelegt. Sie beträgt zumeist 200% der Studiengebühren, die die CHANCEN eG für dich übernommen hat. Der Betrag ist wertgesichert und passt sich an die Inflation an (Unter Inflation versteht man einen Wertverlust des Geldes. Eine leichte Inflation gilt als normal und ist auch in Deutschland in der Regel zu beobachten. Wir erwarten, dass sich die Höchstgrenze durch die Inflation im Lauf der Zeit leicht erhöht. Konkrete Anpassungen der Höchstgrenze nehmen wir immer dann vor, wenn die Summe der Inflationen mehrerer Jahre 5% übersteigt).
Solltest du sehr gut verdienen, ist die Rückzahlung nach oben gedeckelt: Wenn deine Rückzahlungen in Summe die Höchstgrenze erreichen, hört deine Rückzahlung auf. Sobald dies geschieht, endet der UGV automatisch. Durch deine hohe Rückzahlung hast du mehr Bildungschancen für die nächste Generation geschaffen.
Deine maßgebliche Rückzahlungsdauer findest du in deinem UGV. Hier ist festgelegt, wie viele Jahre lang du einen Anteil deines Einkommens an die CHANCEN eG bezahlen musst. Wenn du die genannten Jahre lang Rückzahlungen an die CHANCEN eG geleistet hast und dabei die jährliche Minimalzahlung erreicht hast, endet die Rückzahlung.
Der Rückzahlungszeitraum ist ebenfalls in deinem UGV festgelegt. Er beträgt in der Regel 25 Jahre nach Abschluss des Studiums/der Ausbildung. Wenn der Rückzahlungszeitraum endet, endet auch der UGV, egal, wie viel du zurückgezahlt hast.
Somit musst du dir auch im Fall langjähriger Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit keine Sorgen machen – die Zahlungsansprüche aus dem UGV erlöschen nach Ablauf des Rückzahlungszeitraums und du kannst hierdurch nicht in eine Schuldenfalle geraten.
Bei Krediten hast du oft die Möglichkeit, den Vertrag durch eine frühzeitige Tilgung zu beenden, indem du eine große Summe auf einen Schlag zurückzahlst. Beim UGV ist das nur schwer möglich. Das liegt am Unterscheid zwischen UGV und Kredit:
Du kannst den UGV jederzeit beenden, indem du freiwillig die Höchstgrenze zurückzahlst. In diesem Fall schaffst du mehr Bildungschancen für die nächste Generation, zahlst aber eventuell auch mehr, als du eigentlich zahlen müsstest.
Du kannst außerdem jederzeit freiwillig mehr zahlen, also du aktuell müsstest, um dadurch deine zukünftigen Zahlungen zu reduzieren.
Mit der Unterzeichnung des UGVs wirst du automatisch Mitglied der CHANCEN eG Genossenschaft. Das kostet einmalig 100 EUR und wird nachdem du uns ein Mandat zur Verfügung gestellt hast, als Lastchrift von deinem Konto gebucht. Du erwirbst dadurch einen Geschäftsanteil bei der CHANCEN eG.
Dieser Anteil ist Vorraussetzung für deine Förderung und ist in etwa wie eine Aktie der CHANCEN eG. Du kannst darauf Dividenzahlungen erhalten und du kannst deinen Geschäftsanteil nach Ende der Rückzahlung auch wieder verkaufen, siehe auch ‚Nach der Rückzahlungszeit‘.
Durch den Anteil wirst du Mitglied und erwirbst ein Stimmrecht auf unserer Jahresversammlung. Außerdem erwirbst du das Recht an weiteren Veranstaltungen der CHANCEN eG teilzunehmen. Du hast auch das Recht weitere Anteile zu je 100 EUR zu erwerben. Dadurch hat die CHANCEN eG mehr Kapital, das sie zur Förderung von Studienplätzen verwenden kann. Weitere Anteile zu kaufen, bietet dir den Vorteil höhere Devidenden zu erhalten, wenn die CHANCEN eG Gewinne ausschüttet. Um gefördert zu werden ist ein Anteil aber vollkommen ausreichend.
Während der Rückzahlungszeit bleibst du Mitglied der CHANCEN eG. Davon hast du folgende Vorteile:
Nach deiner Rückzahlung ist deine Mitgliedschaft freiwillig – wenn du möchtest, kannst du deinen Anteil an der CHANCEN eG zum Ende deiner Rückzahlungszeit zurückgeben. Dafür musst du deine Mitgliedschaft schriftlich bei uns kündigen. Wende dich dazu an unser Rückzahlungsteam und die Kollegen erklären dir alles weitere. Die Kontaktdetail dazu findest du weiter unten auf dieser Seite.
Wir würden uns aber sehr freuen, wenn du auch nach deiner Rückzahlungszeit ein Teil der CHANCEN Genossenschaft bleibst und dich weiter als Alumni einbringst. Du hast natürlich auch die Möglichkeit, weitere Anteile zu erwerben und die CHANCEN eG mit diesem Impact Investment weiter zu unterstützen, damit noch mehr Studierende vom UGV profitieren können.
Grundsätzlich verhält es sich so im Falle einer Kündigung:
Entscheidest du dich die Mitgliedschaft zu kündigen, dann gilt diese zum Ende des Kalenderjahres. Heißt wenn du zum Beispiel am 30.08.2022 kündigst, gilt dies zum 31.12. 2022. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 5-jährige Frist, die dann am 01.01.2028 endet. In dieser Zeit zählst du weiterhin als Mitglied und hast die damit verbundenen Vorteile. Erst nach den 5 Jahren erlöschen diese. Es ist möglich, dass du mehr oder weniger als die 100 EUR zurück erhältst. Für die Höhe der Rückzahlung wäre in diesem Fall der “festgestellte Jahresabschluss 2027” relevant. Der Jahresabschluss wird immer auf der Generalversammlung festgestellt. Diese finden im Mai oder Juni jeden Jahres statt. Die Auszahlung würde dann am Werktag danach stattfinden. In diesem Fall also vermutlich also Mai/Juni 2028.
Rückzahlungsteam
Beratung zur CHANCEN Rückzahlung, zum Thema Steuern oder zu andere finanzielle Fragen.