Die Chancen Genossenschaft steht für Chancengerechtigkeit und Selbstbestimmung während des Studiums, der Ausbildung und in der Berufswahl: Jeder Mensch soll sich bestmöglich bilden können, unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. Nach dem Studium, der Aus- oder Weiterbildung sollen Absolventen_innen frei und ohne Druck von Zins und Tilgung ihre Berufswahl treffen und ihr Berufsleben gestalten können.
Mit diesem Ziel bietet die Chancen eG das Finanzierungsmodell „Umgekehrter Generationenvertrag“ an, das seit 1995 erfolgreich von der StudierendenGesellschaft Witten/Herdecke e.V. an der Universität Witten/Herdecke angeboten wird. Der Umgekehrte Generationenvertrag ermöglicht eine nachgelagerte, einkommensabhängige Bildungsfinanzierung.
Stand: 26. Juni 2022
Die Genossenschaft ist gemeinwohlorientiert. Sie strebt eine langfristig ökonomische Tragfähigkeit ihrer Aktivitäten an und keine Gewinnmaximierung. Sie versteht sich selbst als Sozialunternehmen und handelt entsprechend. Sie möchte ein breites Spektrum an Studiengängen, Aus- und Weiter-bildungen unterstützen und strebt eine faire Teilung der Chancen und Risiken in der Bildungsfinanzierung an. In dem Sinne leisten die Geförderten einen angemessenen Rückzahlungsbeitrag, erhalten die Finanzierungsgeber eine angemessene Verzinsung und erhält die Chancen eG eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit.
Die Chancen eG beabsichtigt neben der Bildungsfinanzierung eine inhaltliche und fördernde Begleitung und Unterstützung der Studierenden, Auszubildenden und Weiterbildenden. Zu diesem Zweck soll ein Netzwerk aus Ehemaligen, Förderern, Institutionen und weiteren Partnern geschaffen werden.
1) Zweck der Genossenschaft ist es, die sozialen, kulturellen und wirtschaftliche Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Zur Zweckerreichung verbindet die Genossenschaft Studierende, Aus- und Weiterbildende mit Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen und dient als Plattform für Chancengerechtigkeit und Selbstbestimmung in der Aus-, Weiterbildung, dem Studium und der Berufsgestaltung.
2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist demgemäß breit angelegt:
a. Vernetzung von Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen aller Art. Schaffung und ggf. Betrieb von Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen in eigener Regie unter Einbindung von Partnern und in Ergänzung zu bestehenden Einrichtungen.
b. Inhaltliche Unterstützung, Begleitung und Vernetzung der Studierenden, Aus- und Weiterbildenden mit dem Ziel Selbstbestimmung in der Aus-, Weiterbildung, dem Studium und der Berufsgestaltung zu ermöglichen.
c. Entwicklung und Erforschung weiterer zukunftsträchtiger und nachhaltiger Systeme und Ideen zur Verbesserung des allgemeinen Zugangs zu Bildung und Bildungseinrichtungen sowie der selbstbestimmten Berufsgestaltung.
d. Vergabe von Finanzierungsmitteln an Studierende, Auszubildende und Weiterbildende nach dem Prinzip des „Umgekehrten Generationenvertrages“. Hierbei sollen die Mittel zwar zurück zu zahlen sein, jedoch nachgelagert und abhängig vom Einkommen des Betreffenden. Dazu bietet die Genossenschaft das Finanzierungsmodell „Umgekehrter Generationenvertag“ an. Hierdurch wird eine einkommensabhängige und nachgelagerte Finanzierung von Bildungsausgaben ermöglicht. Ziel ist es, die notwendige Finanzierung der Bildungsmaßnahme durch die Loslösung von Zins- und Tilgungsdruck dann vorzunehmen, wenn die Bildung durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Teilnahme am Berufsleben Früchte trägt. Dann sollen die Mittel in dem Maße zurückgezahlt werden, wie es das Einkommen erlaubt.
3) Die Genossenschaft ist im Rahmen ihres Gegenstandes zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar ihren Zweck fördern. Zur Zweckerreichung kann die Genossenschaft Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen oder sie führen. Sie kann Zweigstellen und Niederlassungen begründen.
4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
5) Die Genossenschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
1) Die Mitgliedschaft erwerben können:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften
c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine vom Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung, welche den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Sofern ein Mitglied aufgenommen wird, ist es unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen.
a) Kündigung (§ 5)
b) Übertragung des Geschäftsanteils (§ 6)
c) Tod eines Mitglieds (§ 7)
d) Insolvenz eines Mitglieds (§ 7 a)
e) Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
f) Ausschluss (§ 9)
Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt, geschädigt hat oder eine Schädigung gedroht hat oder wenn wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
d) es unbekannt verzogen ist oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
e) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist;
f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates sein.
6) Der Betroffene kann, wenn nicht die Generalversammlung beschlossen hat, binnen 1 Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat gegen den Ausschluss einlegen. Dieser entscheidet über den Ausschluss endgültig. Macht das Mitglied von diesem Beschwerderecht nicht binnen der Monatsfrist Gebrauch, so ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
Es hat insbesondere das Recht,
a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;
b) bei Anträgen auf Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es des schriftlichen und unterschriebenen Antrags von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c) Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;
d) Gegenstände für die Ankündigung zur Beschlussfassung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es des formgerechten Antrags von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;
f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrates zu verlangen;
g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
h) die Mitgliederliste einzusehen und auf Verlangen auch deren Abschrift erteilt zu bekommen;
i) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichts zu nehmen;
j) sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise zu übertragen;
k) seine Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung zu beenden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung sowie den Beschlüssen der Organe nachzukommen;
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe dieser Satzung zu übernehmen und die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile zu leisten;
c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;
d) ein der Kapitalrücklage (§ 41) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung
D. Der Sozialausschuss.
a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend dem Unternehmenszweck und -gegenstand ordnungsgemäß zu führen;
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen und ein Controlling zu sorgen;
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
e) innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und diesen dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
f) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung, auf der der Jahresabschluss festgestellt werden soll, rechtzeitig anzuzeigen;
g) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen.
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass auch unverzüglich, zu berichten und zu unterrichten, insbesondere über die Entwicklung in inhaltlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum sowie die Unternehmensplanung.
Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstandes, deren Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung:
a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden;
d) die Festlegung des Tagungstermins und Orts der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 37a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 37a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 37b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 37c);
e) die Verabschiedung eines Budgets für das zukünftige Geschäftsjahr;
f) die Verwendung der Rücklagen;
g) die Ausschüttung einer Rückvergütung.
2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen.
3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter.
4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
5) Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; die Ergebnisse der getrennten Abstimmungen sind aufzunehmen.
Die Generalversammlung nimmt die Interessen und Rechte ihrer Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft wahr.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Ist kein Vorstandsvorsitzender bestellt, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Versammlungsleitung einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.
a) eine Änderung der Satzung;
b) die Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;
c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wobei für jedes Organ eine gesonderte Abstimmung erforderlich ist;
d) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung ihrer Vergütungen;
e) den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
f) den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
g) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
h) die Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes
i) Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
j) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs (§2 Abs. 2 der Satzung);
k) Einführung und nach Maßgabe von § 43 a Abs. 7 Genossenschaftsgesetz auch Abschaffung der Vertreterversammlung;
l) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 38 Abs. 5 der Satzung);
m) den Austritt aus Verbänden, Zentralen und Vereinigungen;
n) über Angelegenheiten, für die nach dem Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist;
o) die Auflösung der Genossenschaft;
p) eine Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.
1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
c) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
d) in Angelegenheiten, für die nach dem Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist;
e) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;
f) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 38 Abs. 5 der Satzung);
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
i) Auflösung der Genossenschaft.
3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen. Die zweite Generalversammlung darf erst einberufen werden, nachdem der Termin für die vorhergehende und eine sich daran anschließende Frist von mindestens 14 Tagen verstrichen ist.
4) Vor der Beschlussfassung über eine Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.
1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung mündlich Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder – soweit dessen Kontrollaufgabe berührt ist – der Aufsichtsrat.
2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;
c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;
d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.
3) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Mitglieder auf der Generalversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.
Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an der Generalversammlung, die über den Jahresabschluss Beschluss fasst, teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.
Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie ein Betrag, der mindestens fünf Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 lit. f). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 47).
Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. Ein Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 39) oder einer anderen Ergebnisrücklage (§ 40) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Teil des Jahresüberschusses wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
Wenn du Fragen oder Anregungen hast, dann melde dich bei uns!