Wir verpflichten uns zu unseren Werten.

Satzung der Chancen eG

Präambel

 

 

Die Chancen Genossenschaft steht für Chancengerechtigkeit und Selbstbestimmung während des Studiums, der Ausbildung und in der Berufswahl: Jeder Mensch soll sich bestmöglich bilden können, unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. Nach dem Studium, der Aus- oder Weiterbildung sollen Absolventen_innen frei und ohne Druck von Zins und Tilgung ihre Berufswahl treffen und ihr Berufsleben gestalten können.

Mit diesem Ziel bietet die Chancen eG das Finanzierungsmodell „Umgekehrter Generationenvertrag“ an, das seit 1995 erfolgreich von der StudierendenGesellschaft Witten/Herdecke e.V. an der Universität Witten/Herdecke angeboten wird. Der Umgekehrte Generationenvertrag ermöglicht eine nachgelagerte, einkommensabhängige Bildungsfinanzierung.

 

 

 

Stand: 26. Juni 2022

Die Genossenschaft ist gemeinwohlorientiert. Sie strebt eine langfristig ökonomische Tragfähigkeit ihrer Aktivitäten an und keine Gewinnmaximierung. Sie versteht sich selbst als Sozialunternehmen und handelt entsprechend. Sie möchte ein breites Spektrum an Studiengängen, Aus- und Weiter-bildungen unterstützen und strebt eine faire Teilung der Chancen und Risiken in der Bildungsfinanzierung an. In dem Sinne leisten die Geförderten einen angemessenen Rückzahlungsbeitrag, erhalten die Finanzierungsgeber eine angemessene Verzinsung und erhält die Chancen eG eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit.

Die Chancen eG beabsichtigt neben der Bildungsfinanzierung eine inhaltliche und fördernde Begleitung und Unterstützung der Studierenden, Auszubildenden und Weiterbildenden. Zu diesem Zweck soll ein Netzwerk aus Ehemaligen, Förderern, Institutionen und weiteren Partnern geschaffen werden.

 

 

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet Chancen eG.
  2. Sie hat ihren Sitz in Hamburg.

1) Zweck der Genossenschaft ist es, die sozialen, kulturellen und wirtschaftliche Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Zur Zweckerreichung verbindet die Genossenschaft Studierende, Aus- und Weiterbildende mit Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen und dient als Plattform für Chancengerechtigkeit und Selbstbestimmung in der Aus-, Weiterbildung, dem Studium und der Berufsgestaltung.

2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist demgemäß breit angelegt:

a. Vernetzung von Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen aller Art. Schaffung und ggf. Betrieb von Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen in eigener Regie unter Einbindung von Partnern und in Ergänzung zu bestehenden Einrichtungen.

b. Inhaltliche Unterstützung, Begleitung und Vernetzung der Studierenden, Aus- und Weiterbildenden mit dem Ziel Selbstbestimmung in der Aus-, Weiterbildung, dem Studium und der Berufsgestaltung zu ermöglichen.

c. Entwicklung und Erforschung weiterer zukunftsträchtiger und nachhaltiger Systeme und Ideen zur Verbesserung des allgemeinen Zugangs zu Bildung und Bildungseinrichtungen sowie der selbstbestimmten Berufsgestaltung.

d. Vergabe von Finanzierungsmitteln an Studierende, Auszubildende und Weiterbildende nach dem Prinzip des „Umgekehrten Generationenvertrages“. Hierbei sollen die Mittel zwar zurück zu zahlen sein, jedoch nachgelagert und abhängig vom Einkommen des Betreffenden. Dazu bietet die Genossenschaft das Finanzierungsmodell „Umgekehrter Generationenvertag“ an. Hierdurch wird eine einkommensabhängige und nachgelagerte Finanzierung von Bildungsausgaben ermöglicht. Ziel ist es, die notwendige Finanzierung der Bildungsmaßnahme durch die Loslösung von Zins- und Tilgungsdruck dann vorzunehmen, wenn die Bildung durch eine wirtschaftlich erfolgreiche Teilnahme am Berufsleben Früchte trägt. Dann sollen die Mittel in dem Maße zurückgezahlt werden, wie es das Einkommen erlaubt.

3) Die Genossenschaft ist im Rahmen ihres Gegenstandes zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar ihren Zweck fördern. Zur Zweckerreichung kann die Genossenschaft Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen oder sie führen. Sie kann Zweigstellen und Niederlassungen begründen.

4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

5) Die Genossenschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

II. Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erwerben können:

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften

c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine vom Beitretenden zu unterzeichnende Beitrittserklärung, welche den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entspricht. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

Sofern ein Mitglied aufgenommen wird, ist es unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung (§ 5)

b) Übertragung des Geschäftsanteils (§ 6)

c) Tod eines Mitglieds (§ 7)

d) Insolvenz eines Mitglieds (§ 7 a)

e) Auflösung oder Erlöschen der juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)

f) Ausschluss (§ 9)

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen.

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
  2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
  3. Die Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf der Zustimmung der Genossenschaft.

Mit dem Tode scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf die Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt, geschädigt hat oder eine Schädigung gedroht hat oder wenn wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;

d) es unbekannt verzogen ist oder sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

e) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist;

f) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates sein.

6) Der Betroffene kann, wenn nicht die Generalversammlung beschlossen hat, binnen 1 Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat gegen den Ausschluss einlegen. Dieser entscheidet über den Ausschluss endgültig. Macht das Mitglied von diesem Beschwerderecht nicht binnen der Monatsfrist Gebrauch, so ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend, Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens sowie von Teilen des Geschäftsguthabens und im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
  2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital (§ 38 Absatz 5) unterschritten würde.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch  zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

Es hat insbesondere das Recht,

a) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen;

b) bei Anträgen auf Einberufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es des schriftlichen und unterschriebenen Antrags von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;

c) Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;

d) Gegenstände für die Ankündigung zur Beschlussfassung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es des formgerechten Antrags von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;

e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;

f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrates zu verlangen;

g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;

h) die Mitgliederliste einzusehen und auf Verlangen auch deren Abschrift erteilt zu bekommen;

i) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfberichts zu nehmen;

j) sein Geschäftsguthaben ganz oder teilweise zu übertragen;

k) seine Mitgliedschaft durch ordentliche Kündigung zu beenden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung sowie den Beschlüssen der Organe nachzukommen;

b) Geschäftsanteile nach Maßgabe dieser Satzung zu übernehmen und die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile zu leisten;

c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, Änderungen der Rechtsform sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen;

d) ein der Kapitalrücklage (§ 41) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

Die Organe der Genossenschaft sind:

A. Der Vorstand

B. Der Aufsichtsrat

C. Die Generalversammlung

D. Der Sozialausschuss.

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, der Satzung und – falls vorhanden – der Geschäftsordnung des Vorstands.
  3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung.

  1. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.
  2. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshand-lungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
  4. Näheres regelt – im Bedarfsfall – die Geschäftsordnung des Vorstands.

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus dem besonderen Zweck der Genossenschaft nichts anderes ergibt oder soweit nicht Befreiung von dem Verschwiegenheitsgebot erteilt worden ist.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend dem Unternehmenszweck und -gegenstand ordnungsgemäß zu führen;

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen und ein Controlling zu sorgen;

d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;

e) innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustellen und diesen dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

f) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung, auf der der Jahresabschluss festgestellt werden soll, rechtzeitig anzuzeigen;

g) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen.

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass auch unverzüglich, zu berichten und zu unterrichten, insbesondere über die Entwicklung in inhaltlicher und wirtschaftlicher Hinsicht der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum sowie die Unternehmensplanung.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Vorstand berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
  2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen; dieser kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes ernennen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen oder sonstigen Vereinbarungen über die Tätigkeit als Vorstandsmitglied mit jedem haupt- oder nebenamtlichen Vorstandsmitglied sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden abgegeben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
  3. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann; es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.
  4. Mitglieder des Vorstands scheiden aus dem Vorstand aus, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.

  1. Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel aber monatlich, einzuberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, das die wesentlichen zur Verhandlung kommenden Gegenstände in der Einladung mitteilen soll. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Abstimmung zulässig, wenn ein Vorstandsmitglied eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein anderes Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Näheres regelt – bei Bedarf – die Geschäftsordnung des Vorstands.
  2. Besteht Bedarf für eine Geschäftsordnung, so wird diese auf Vorschlag des Vorstandes vom Aufsichtsrat beschlossen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er ist gehalten, seine Beschlüsse möglichst einstimmig zu fassen. Ansonsten fasst er seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  5. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu genehmigen (Unterzeichnung, Genehmigung schriftlich, per E-Mail, elektronisch oder vergleichbare Verfahren sind hierbei möglich). Näheres regelt – bei Bedarf – eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

Die Gewährung von Krediten oder von anderweitigen wirtschaftlichen Vorteilen besonderer Art an Mitglieder des Vorstandes, deren Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats.

  1. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen und sich zu diesem Zweck über alle Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen und prüfen.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Über das Ergebnis hat er der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
  3. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben. Außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  4. Einzelheiten über die ordnungsmäßige Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  6. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem – ggf. pauschalen – Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über welche die Generalversammlung beschließt.
  7. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich.

1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung:

a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;

b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;

c) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden;

d) die Festlegung des Tagungstermins und Orts der Generalversammlung, die Durchführung der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 37a Abs. 1), die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 37a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (§ 37b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung (§ 37c);

e) die Verabschiedung eines Budgets für das zukünftige Geschäftsjahr;

f) die Verwendung der Rücklagen;

g) die Ausschüttung einer Rückvergütung.

2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen.

3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter.

4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

5) Ein Antrag gilt als abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; die Ergebnisse der getrennten Abstimmungen sind aufzunehmen.

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Mitglieder der Genossenschaft beabsichtigen, ihre Stimmrechte dahingehend auszuüben, dass jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrates von dem GLS Treuhand e.V. und dem StudierendenGesellschaft Witten/Herdecke e.V. vorgeschlagen wurden. Eine rechtliche Verpflichtung zur Stimmrechtsausübung in diesem Sinne besteht nicht. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften an, gilt dies für deren Vertretung befugte Personen. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll ungerade sein.
  2. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 34 dieser Satzung.
  3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das Dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder, deren vertretungsberechtigte Personen sie sind, im Laufe ihrer Amtszeit aus der Genossenschaft aus oder endet die Vertretungsbefugnis von Aufsichtsratsmitgliedern bei Mitgliedern der Genossenschaft, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst dann in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.
  6. Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
  7. Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 70. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.

  1. Der Aufsichtsrat wählt nach jeder Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 34 der Satzung gilt entsprechend.
  3. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer Abstimmung zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
  4. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tageordnung einzuberufen, soweit und sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts den Aufsichtsrat selbst einberufen.
  5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  6. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, welche die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  7. Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

Die Generalversammlung nimmt die Interessen und Rechte ihrer Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft wahr.

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter oder Vertreter aus.
  4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter oder Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtige können nur Mitglieder der Genossenschaft sein.
  5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 37a Abs. 4 bleibt unberührt.
  6. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben als Mitglieder der Genossenschaft in der Generalversammlung Stimmrecht.
  7. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Es ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand und der Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.

  1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs und dem Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die §§ 37a bis 37c bleiben unberührt.
  4. Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, dem Vorstand unverzüglich Änderungen ihrer postalischen und elektronischen Erreichbarkeit mitzuteilen. Eine per E-Mail zugestellte Einladung gilt als zugestellt.
  5. Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  6. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt wurden, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
  7. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
  8. In den Fällen der Absätze 3 und 6 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Ist kein Vorstandsvorsitzender bestellt, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Versammlungsleitung einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

  1. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über

a) eine Änderung der Satzung;

b) die Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;

c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wobei für jedes Organ eine gesonderte Abstimmung erforderlich ist;

d) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung ihrer Vergütungen;

e) den Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;

f) den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

g) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;

h) die Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes

i) Festsetzung eines Eintrittsgeldes;

j) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs (§2 Abs. 2 der Satzung);

k) Einführung und nach Maßgabe von § 43 a Abs. 7 Genossenschaftsgesetz auch Abschaffung der Vertreterversammlung;

l) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 38 Abs. 5 der Satzung);

m) den Austritt aus Verbänden, Zentralen und Vereinigungen;

n) über Angelegenheiten, für die nach dem Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist;

o) die Auflösung der Genossenschaft;

p) eine Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung.

1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:

a) Änderung der Satzung;

b) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;

c) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats;

d) in Angelegenheiten, für die nach dem Umwandlungsgesetz ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist;

e) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung;

f) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 38 Abs. 5 der Satzung);

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

i) Auflösung der Genossenschaft.

3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließen. Die zweite Generalversammlung darf erst einberufen werden, nachdem der Termin für die vorhergehende und eine sich daran anschließende Frist von mindestens 14 Tagen verstrichen ist.

4) Vor der Beschlussfassung über eine Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

  1. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
  2. Über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats ist getrennt abzustimmen.

  1. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
  3. Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten abgegebenen Stimmen der an der Abstimmung bzw. den Wahlen beteiligten stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
  4. Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes vergebene Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
  5. Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Wahl der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung mündlich Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder – soweit dessen Kontrollaufgabe berührt ist – der Aufsichtsrat.

2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht;

c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;

d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

3) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Mitglieder auf der Generalversammlung zeitlich angemessen zu beschränken.

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
  2. Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.
  3. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 47 Abs. 3 GenG aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
  4. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
  5. Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 37a, 37b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an der Generalversammlung, die über den Jahresabschluss Beschluss fasst, teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

  1. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  2. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
  3. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
  4. Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 27 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
  5. Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

  1. Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  2. § 37a Abs. 4 gilt entsprechend.

Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

  1. Die CHANCEN eG bildet einen Sozialausschuss zur Vermeidung von unbilligen Härten im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Studienförderung. Der Sozialausschuss besteht aus zwei Aufsichtsräten, die von dem Aufsichtsrat der CHANCEN eG entsandt werden, sowie drei Studierenden oder Rückzahlern, die Mitglied der CHANCEN eG sind und von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder können ihre Amtszeit auf Wunsch bereits nach einem Jahr niederlegen und maximal für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Sozialausschusses vorzeitig aus, kann der Sozialausschuss sich für die Dauer der verbleibenden Amtszeit, jedoch längstens bis zur nächsten Generalversammlung, selbst ergänzen oder er beschließt bis dahin in der verbleibenden Besetzung. Ein Mitglied des Sozialausschusses bleibt – außer bei Amtsniederlegung – solange im Amt, bis ein Nachfolger sein Amt angenommen hat.
  2. Aufgabe des Sozialausschusses ist die Beratung von und Entscheidung über Härtefallanträge von Studierenden in der Rückzahlungsphase. Der Sozialausschuss legt seine Arbeitsweise selbst fest und gibt sich bei Bedarf selbst eine Geschäftsordnung. Der Sozialausschuss kann sich beraten lassen und Berater wie z. B. einen Anti-Diskriminierungsbeauftragen zu den Sitzungen einladen. Der Sozialausschuss entwickelt Grundsätze und Kriterien, nach denen über Anträge zu Härtefällen entschieden werden soll. Er entscheidet abschließend über eine – ganz oder teilweise – Befreiung oder Stundung von Rückzahlungsverpflichtungen und teilt die Entscheidung unverzüglich mit Begründung dem Vorstand mit. Im Regelfall soll der Sozialausschuss den Vorstand vor einer Entscheidung anhören, ein Rechtsanspruch hierauf besteht indes nicht.
  3. Jedes Mitglied des Sozialausschusses hat eine Stimme. Der Sozialausschuss entscheidet nach Möglichkeit einvernehmlich, ansonsten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der Sozialausschuss tagt nach Bedarf. Er ist von einem Mitglied des Ausschusses mit einer Frist von mindestens einer Woche per Mail, ohne dass es einer Tagesordnung bedarf, an die zuletzt der Genossenschaft bekannt gegebene E-Mail Adresse einzuladen.
  5. Der Sozialausschuss kann auch online Sitzungen abhalten. Es ist sicherzustellen, dass nur die Mitglieder des Sozialausschusses, sowie etwaige Berater und Gäste teilnehmen können und die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Sämtliche Regelungen dieser Satzung gelten entsprechend.
  6. Die Generalversammlung kann Sitzungsgelder für den Sozialausschuss festlegen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 100 Euro. Jedes Mitglied beteiligt sich mit mindestens fünf Geschäftsanteilen an der Genossenschaft. Folgende Personen können sich mit mindestens einem Geschäftsanteil beteiligen, wenn sie bei Eintritt in die Genossenschaft:
    • a) Studierende, die an einer Hochschule eingeschrieben sind,
    • b) Auszubildende oder Weiterbildende, die an einem Aus- oder Weiterbildungsinstitut eingeschrieben sind oder über einen Ausbildungsvertrag verfügen, sind
    • c) Arbeitnehmer*innen der Genossenschaft sind.
  2. Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. Als Einzahlung auf den Geschäftsanteil ist im Einvernehmen mit dem Vorstand auch die Einbringung von Sacheinlagen zugelassen. Sacheinlagen müssen dem Geschäftsbetrieb dienlich sein. Im Einbringungsprotokoll sind die einzubringende Sache zu beschreiben und deren Vermögenswert, über den sich der Vorstand und das Mitglied geeinigt haben, sowie der Tag der Einbringung zu benennen. Das Protokoll ist vom Mitglied und dem Vorstand zu unterzeichnen.
  3. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
  4. Die auf die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
  5. Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 90 % des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
  6. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft nicht als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  7. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

  1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von zehn Prozent des Jahresüberschusses nach Verrechnung mit dem Verlustvortrag zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
  3. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags und abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie ein Betrag, der mindestens fünf Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 lit. f). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 47).

Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. Ein Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 39) oder einer anderen Ergebnisrücklage (§ 40) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Teil des Jahresüberschusses wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN

  1. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

  1. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und – soweit gesetzlich erforderlich – den Lagebericht, für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  2. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.
  3. Der Vorstand hat den Jahresabschluss, und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat zur Feststellung unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  4. Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zumachenden Stelle – auch elektronisch möglich – zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst ‑ auch elektronisch – zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.
  6. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2 der Satzung) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
  7. Für die Förderwirtschaftlichkeits-, Gesamtgeschäftsführungs- und Rechnungslegungsprüfung gelten die §§ 53 ff. GenG. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfberichts des Prüfungsverbandes zur Kenntnis zu nehmen.

  1. Über die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung beschließen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz in gemeinsamer Sitzung.
  2. Bis zur Volleinzahlung des Geschäftsanteils wird die dem Mitglied zu zahlende Rückvergütung zu den Geschäftsguthaben zugeschrieben.

  1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch eine Mischung dieser Maßnahmen zugleich zu decken.
  3. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

  1. Die gesetzlich vorgesehenen Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht. Alle sonstigen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch unmittelbare Benachrichtigungen sämtlicher Mitglieder in Textform oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft www.chancen-eg.de.
  2. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekanntgemacht.

VIII. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

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